Umweltbonus, Innovationsprämie, KfW-Zuschuss „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“, Steuervorteile, mehr Modelle, höhere Reichweite – Elektromobilität befindet sich eindeutig auf der Überholspur. Mit dem im Dezember 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (kurz: WEMoG) wird der Ausbau von privater Ladeinfrastruktur erleichtert und damit noch attraktiver. Erfahren Sie mehr über die neuen Regelungen für Wohnimmobilien-Eigentümer und Mieter.
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wird Immobilieninvestoren, Eigentümergemeinschaften und auch Mietern die Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen immens erleichtert.
Neben Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit oder Einbruchschutz, gilt das neue Gesetz auch für die Errichtung von Ladesäulen auf dem Grundstück oder in der Tiefgarage von Wohnimmobilien.
Für bauliche Maßnahmen am Wohneigentum ist eine einstimmige Zustimmung aller Miteigentümer nicht mehr nötig. Das gilt zum Beispiel für Arbeiten, die zur Errichtung eines Ladepunktes für Elektroautos nötig sind. Die Kosten dafür, trägt der für die Baumaßnahme verantwortliche Eigentümer.
Wird das Bauvorhaben am gemeinschaftlichen Eigentum von einer einfachen Mehrheit autorisiert, tragen diejenigen Eigentümer die Finanzierung, die dafür gestimmt haben. Hat in der Eigentümerversammlung eine doppelt qualifizierte Mehrheit für bauliche Veränderungen gestimmt, so haben alle Eigentümer die Maßnahme zu bezahlen. Das bedeutet, es müssen mehr als zwei Drittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 Prozent der Miteigentumsanteile an der Immobilie dafür sein.
Tipp: Als Miteigentümer können Sie den Antrag für die nächste Eigentümerversammlung einreichen. Die Beachten Sie dabei die Einladungsfrist, die in der Regel drei Wochen beträgt. Ihr Antrag darf gemäß WEMoG nicht abgelehnt werden, allerdings kann über die Ausgestaltung der Maßnahmen entschieden werden. Laden Sie einen Musterantrag hier herunter.
Auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation, Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren oder zum Einbruchschutz gestatten.
Dabei gilt: Kein Recht auf Selbstvornahme ohne Zustimmung des Vermieters. Im schlimmsten Fall muss der Mieter auf Zustimmung zur Maßnahme sowie Duldung der erforderlichen Umbauten klagen.
Allerdings ist der Anspruch auf bauliche Veränderung ausgeschlossen, wenn diese unter Abwägung gegenseitiger Interessen unzumutbar erscheint. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Vermieter. Zudem kann der Vermieter darauf verweisen, dass er zunächst die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen muss.
Das neue Gesetz stellt somit die Weichen für eine agilere und effizientere Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Hinblick auf bauliche Veränderungen sollen zudem Entscheidungsprozesse für die Vergabe von Aufträgen innerhalb von WEGs effizienter und transparenter gestaltet werden. Zudem wird die Ladungsfrist für die Wohnungseigentümerversammlung verlängert und Hürden für die Beschlussfassung werden beseitigt. Außerdem werden streitträchtige Vorschriften klarer gefasst, zum Beispiel im Bezug auf bauliche Veränderungen.
Von aktuellen Branchenentwicklungen erfahren Sie auch in unserem monatlichen E-Mobility-Newsletter. Melden Sie sich ganz einfach kostenlos an.