11.09.2024 | 3 Minuten

Neue Vorteile bei der Steuer für Elektroautos als Dienstwagen


Der neue Bundeshaushalt sieht Erleichterungen bei der Steuer für vollelektrische Dienstwagen vor. Neben einer höheren Preisgrenze beim geldwerten Vorteil ist auch eine Sonderabschreibung geplant.

Der Absatz von Elektroautos ist nach dem Ende der staatlichen Förderungen in der ersten Jahreshälfte 2024 zurückgegangen. Um den Umstieg auf die Elektromobilität wieder anzukurbeln, hat das Kabinett am 4. September 2024 einen neuen Gesetzentwurf mit Vorteilen bei der Steuer für E-Autos als Dienstwagen verabschiedet. Der Bundestag muss dem Entwurf noch zustimmen, was voraussichtlich nicht vor November geschehen wird. Doch wenn das Gesetz dann verabschiedet ist, tritt eine neue Sonderabschreibung rückwirkend ab Juli 2024 in Kraft. Die Neuregelung beinhaltet zwei Elemente:

1. Sonderabschreibung für Elektroautos bis Dezember 2028

Unternehmen, die Elektroautos als Dienstwagen anschaffen, sollen rückwirkend ab Juli 2024 bis Dezember 2028 höhere Abschreibungen von der Steuer vornehmen können. Im Jahr der Anschaffung können 40 % des Kaufpreises steuerlich geltend gemacht werden. Anschließend ist folgende Staffelung ist geplant:

2. Jahr: 24 % 

3. Jahr: 9 % 

4. Jahr: 7 %

5. Jahr: 6 %

2. Höhere Preisgrenze beim geldwerten Vorteil

Wenn Arbeitnehmer:innen den Dienstwagen auch in ihrer Freizeit nutzen, müssen sie dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Elektroautos wird ein reduzierter Steuersatz von 0,25 % des Anschaffungspreises angesetzt – allerdings aktuell nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro. Wenn der Bundestag zustimmt, soll die Preisgrenze für die reduzierte Steuer bei Elektroautos als Dienstwagen auf 95.000 Euro steigen.

Zweite Anhebung der Preisgrenze innerhalb eines Jahres

Die Preisgrenze für den reduzierten Steuersatz beim geldwerten Vorteil war erst im März 2024 durch das Wachstumschancengesetz von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben worden. Ursprünglich war damals bereits eine Anhebung auf 80.000 Euro geplant gewesen. Der Bundesrat hatte die Bemessungsgrundlage dann allerdings nur um 10.000 statt der geforderten 20.000 Euro angehoben. Dafür wurde die Steuererleichterung aber rückwirkend beschlossen und gilt nun bereits für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden.

Auch die Preisgrenze für die Steuererleichterung bei Hybridfahrzeugen wurde damals von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Wenn die Mindestreichweite 80 Kilometer übersteigt, müssen nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zum Vergleich: Bei einem Verbrennerfahrzeug wird der geldwerte Vorteil mit einem Prozent des Kaufpreises berechnet. Gut zu wissen: Auch die Sonderausstattung zählt zum Kaufpreis.

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