19.10.2026 | 5 Minuten

GEIG und EPBD: Ladesäulen-Pflicht und neue Vorgaben für Ladeinfrastruktur ab 2027


Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt, wann Eigentümer Ladesäulen installieren oder Stellplätze für die spätere Installation von Ladepunkten vorbereiten müssen. Die Vorgaben betreffen Neubauten, größere Renovierungen und bestimmte Bestandsgebäude. Ab dem 1. Januar 2027 gelten strengere Anforderungen, die insbesondere für Büroimmobilien und andere Nichtwohngebäude relevant sind.

Das GEIG gilt seit März 2021 und wurde 2026 an die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) angepasst. Die Gesetzesänderung ist bereits beschlossen und veröffentlicht; die neuen Anforderungen treten überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft. Welche Pflichten aktuell gelten und was sich für die Ladeinfrastruktur an Gebäuden ändert, zeigt dieser Überblick.

1. Was regelt das GEIG für Ladeinfrastruktur?

Das GEIG soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos im Gebäudebereich beschleunigen. Es legt fest, wann Ladepunkte installiert werden müssen und wann es ausreicht, Stellplätze für eine spätere Installation vorzubereiten. Die Vorgaben unterscheiden sich je nach Gebäudeart, Anzahl der Stellplätze und Baumaßnahme.

Betroffen sind Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude wie Bürogebäude, Hotels und Einzelhandelsimmobilien. Für Eigentümer ist es deshalb wichtig, die gesetzlichen Anforderungen frühzeitig bei der Planung von Neubauten und Renovierungen zu berücksichtigen.

Dabei sind zwei Begriffe wichtig:

Leitungsinfrastruktur: Sie umfasst die Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen, über die Stellplätze für die spätere Installation von Ladepunkten vorbereitet werden. Dazu gehören beispielsweise Leerrohre und Kabelschutzrohre sowie die erforderlichen Schutzelemente.

Vorverkabelung: Hierbei werden die elektrischen Leitungen bereits bis zu den Stellplätzen verlegt, sodass Ladepunkte später mit geringerem Aufwand installiert werden können. Die Infrastruktur sollte dabei auf die geplante Ladeleistung und ein mögliches Lastmanagement abgestimmt sein.

2. GEIG: Welche Ladesäulen-Pflicht gilt bis Ende 2026?

Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Anforderungen des GEIG. Sie unterscheiden zwischen Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden und bestimmten Bestandsimmobilien.

Wohngebäude

Neubauten: Bei Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

Größere Renovierungen: Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen gilt diese Pflicht, wenn die Renovierung die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur betrifft und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nichtwohngebäude

Neubauten: Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Größere Renovierungen: Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bestandsgebäude: Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen grundsätzlich über mindestens einen Ladepunkt verfügen. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2025.

Für größere Renovierungen sieht das GEIG eine Ausnahme vor, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung betragen. Bestimmte Nichtwohngebäude, die kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesen selbst genutzt werden, sind ebenfalls ausgenommen.

Gute zu wissen: Wer gegen die gesetzlichen Pflichten verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

3. GEIG 2027: Was ändert sich bei Ladesäulen und Ladeinfrastruktur?

Mit der Novelle des GEIG werden die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur verschärft. Die neuen Regelungen setzen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um und gelten grundsätzlich für die entsprechenden Bauvorhaben ab dem 1. Januar 2027. Für bestimmte Bestandsgebäude gelten zusätzliche Übergangsregelungen.

Wohngebäude: Bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bei Neubauten muss zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Nichtwohngebäude: Bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als fünf Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze errichtet werden. Außerdem müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

Bürogebäude: Für Bürogebäude gelten strengere Anforderungen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als fünf Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet werden. Auch die übrigen Stellplätze müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für eine spätere Installation vorbereitet werden.

Bestandsgebäude: Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich eine Pflicht, mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze zu errichten. Alternativ kann Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Stellplätze geschaffen werden. Für bestimmte öffentliche Gebäude gelten abweichende Fristen.

Die Novelle sieht zudem vor, dass neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte intelligentes Laden unterstützen müssen. Ein Lastmanagement hilft dabei, die verfügbare Anschlussleistung auf mehrere Fahrzeuge zu verteilen und Lastspitzen zu vermeiden. Auch intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden gewinnen damit bei der Planung von Ladeinfrastruktur an Bedeutung.

4. Was müssen Immobilieneigentümer bei der GEIG-Novelle beachten?

Für Eigentümer von Büro- und Gewerbeimmobilien lohnt es sich, den Ausbau der Ladeinfrastruktur frühzeitig zu planen. Neben der vorgeschriebenen Anzahl an Ladepunkten spielen die verfügbare Anschlussleistung, die Leitungsführung und die Möglichkeit einer späteren Erweiterung eine Rolle.

Wer die Infrastruktur von Anfang an passend dimensioniert, kann zusätzliche Bauarbeiten und Kosten vermeiden. Ein durchdachtes Konzept berücksichtigt deshalb nicht nur die gesetzlichen Mindestanforderungen, sondern auch den erwarteten Ladebedarf von Beschäftigten, Mietparteien und Besuchenden.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt des Bauvorhabens: Für bestimmte Vorhaben, bei denen der Bauantrag oder die Bauanzeige noch vor dem 1. Januar 2027 erfolgt, gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen. Für einzelne Bestandsgebäude bestehen zusätzliche Übergangsregelungen. Welche Pflichten im konkreten Fall gelten, sollte deshalb anhand der aktuellen Gesetzesfassung geprüft werden.

5. Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit Vattenfall InCharge

Vattenfall InCharge übernimmt die Investition, Installation und den Betrieb öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Standortpartner stellen geeignete Parkflächen bereit und profitieren von einer Aufwertung ihres Standorts – ohne eigene Investitionskosten oder Betriebsaufwand. Je nach Standort und gesetzlichen Anforderungen kann die Ladeinfrastruktur auch dazu beitragen, Vorgaben des GEIG zu erfüllen.

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