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25.04.2024 | 5 Minuten

GEIG und EPBD: Strengere Vorgaben für Ladeinfrastruktur kommen


Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz soll den Ausbau Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität beschleunigen. Bald werden strengere EU-Vorgaben greifen, vor allem für Büroimmobilien.

Seit März 2021 regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) den Ausbau von Ladeinfrastruktur an Immobilien. Es gilt sowohl für Neubauten als auch im Bestand. Im März 2024 wurde zudem eine Novelle der EU-Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) verabschiedet. Die Vorgaben werden nun ins GEIG einfließen. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte im Überblick.

1. Ziele des GEIG

Mit Hilfe des GEIG soll eine flächendeckende Ladeinfrastruktur für Elektroautos umgesetzt werden. Der Fokus liegt dabei auf Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren Parkplätzen. Damit Elektroautos zuhause, am Arbeitsplatz oder unterwegs einfacher aufgeladen werden können, schreibt das Gesetz eine bestimmte Anzahl an Ladepunkten bzw. die Vorrüstung von Ladeinfrastruktur vor.

Wer für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder für eine Sanierung im Bestand einen Bauantrag stellt oder eine Bauanzeige erstattet, muss für das Gebäude dieses Gesetz erfüllen.

 

Leitungsinfrastruktur wird als geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen definiert. Das können zum Beispiel Leerrohre, Kabelschutzrohre oder Bodeninstallationssysteme sein. Außerdem gehören auch der erforderliche Raum für den Zählerplatz, der Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente dazu (GEIG § 4).

 

Vorverkabelung bedeutet das Verlegen von Leitungen bis zum Stellplatz, um Ladestationen rasch anschließen zu können. Da eine Vorverkabelung auch Möglichkeiten für intelligentes und bidirektionales Laden vorhalten sollte, umfasst sie nicht nur Elektro- sondern auch Datenleitungen.

2. Was schreibt GEIG vor?

Wohngebäude: An neu gebauten Wohnimmobilien mit mehr als 5 Stellplätzen müssen alle Parkplätze mit einer elektromobilitätsfähigen Infrastruktur ausgestattet werden. Bei größeren Renovierungen greift diese Vorgabe ab 10 Stellplätzen. Eine größere Renovierung betrifft mehr als 25 % der Gebäudehülle.

Nicht-Wohngebäude: Wer ein Nicht-Wohngebäude mit mindestens 6 Parkplätzen neu baut, muss jeden dritten Stellplatz mit Leitungsinfrastuktur ausstatten und mindestens einen Ladepunkt errichten. Bei größeren Renovierungen von Gebäuden mit mindestens 10 Stellplätzen, muss jeder fünfte Stellplatz mit elektromobilitätsfähiger Infrastruktur (Leitungen) ausgestattet werden und ein Ladepunkt errichtet werden, es sei denn die Kosten übersteigen 7 % der gesamten Renovierungskosten. Ausgenommen sind Gebäude im Besitz eines kleinen oder mittleren Unternehmens, die auch überwiegend von diesem genutzt werden (GEIG §1 Abs. 2).

Bis zum 1. Januar 2025 muss auch jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden.

Hat ein:e Eigentümer:in mehr als ein Nichtwohngebäude, kann die Pflicht auch dadurch erfüllt werden, dass die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen an einer Immobilie errichtet wird. Allerdings muss dabei der bestehende oder erwartete Bedarf an allen Immobilien berücksichtigt werden. Deswegen muss auch eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze vorliegen.

Ladepunkte: Hier gilt es, die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Installation und Inbetriebnahme von Ladepunkten zu beachten. Maßgeblich ist bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten die „Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“. 

Gut zu wissen: Wer bei einem Neubau oder Bestand nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen schafft oder für die entsprechende Infrastruktur sorgt, dem drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

3. Wie lautet die künftige Vorgabe des EPBD?

Die Novelle der EU-Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) muss noch ins deutsche GEIG integriert werden. Bei dieser Umsetzung können sich Vorgaben ändern. Aktuell sind auf EU-Ebene jedoch folgende Regelungen vorgesehen:

Wohngebäude: Wer ein Wohngebäude mit mehr als 3 Parkplätzen neu baut oder umfangreich renoviert, muss mindestens 50 % der Stellplätze mit vorverkabeln und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur versehen. Bei Neubauten ist zudem mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Nicht-Wohngebäude: Wer ein Nicht-Wohngebäude mit mindestens 5 Parkplätzen neu baut oder grundlegend saniert, muss mindestens einen Ladepunkt für jeden 5. Parkplatz errichten. Für Bürogebäude gilt eine strengere Vorgabe: Hier soll jeder zweite Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. Die Hälfte der restlichen Parkplätze müssen vorverkabelt und alle anderen Parkplätze mit Leerrohren ausgestattet werden. Bei Renovierungen gilt eine Ausnahme, wenn die Kosten für die Leitungs- und Ladeinfrastruktur 10 % der gesamten Renovierungskosten übersteigen.

Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen wird ab 1.1.2027 mindestens ein Ladepunkt pro 10 Stellplätze gefordert. Alternativ kann Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze errichtet werden. Ausnahmen gelten für öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Rathäuser.

Zusätzliche muss sichergestellt werden, dass die Ladepunkte gleichzeitig und effizient genutzt werden können, was zum Beispiel durch ein Lastmanagement realisiert werden kann – soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Ladepunkte sollten intelligentes Laden und ggf. auch bidirektionales Laden ermöglichen.

4. Wie geht es jetzt weiter?

Nach Verabschiedung der EPBD-Novelle muss die Vorgabe in deutsches Recht umgewandelt werden. Es steht also eine GEIG-Novelle an. Deutschland hat zwei Jahre Zeit für die Übertragung der EU-Vorgaben in nationales Recht. Bis dahin gelten die aktuellen Vorgaben des GEIG.

5. Unsere Lösung für Sie

Die Verschärfung der Anforderungen – insbesondere für Büroimmobilien – stellt viele Immobilienbesitzer:innen vor eine Herausforderung Damit Sie die Vorgaben des GEIG und der EPBD-Novelle möglichst zeit- und kosteneffizient umsetzen können, bietet Vattenfall InCharge eine spezielle Lösung für das Real Estate Charging an Büroimmobilien an. Dabei tragen Sie als Eigentümer:in lediglich die Kosten für die Vorinstallation – inklusive Planung, Leitungsinfrastruktur, PreCheck und Lastmanagement. Die Kosten für den laufenden Betrieb der Ladesäulen werden von Ihren Mieter:innen übernommen. 

 

Mehr erfahren Sie in unserem Whitepaper „Ladeinfrastruktur für Büroimmobilien“, das Sie in Kürze über einen Link in unserem Newsletter herunterladen können.

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