Foto: Vattenfall
10.03.2021 | 5 Minuten

GEIG: Das Gesetz für Ladepunkte auf Parkplätzen


Innovative Immobilienbesitzer aufgepasst: Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz soll den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Bereich Real Estate beschleunigen.

1. Ziele des GEIG
2. Bedeutung des GEIG
3. Wen geht GEIG an
4. Ausnahmen
5. Bußbeträge

Der Ausbau privat genutzter Ladeinfrastruktur nimmt weiter an Fahrt auf: Nach Förderung von Ladesäulen oder der Anpassung des Wemog hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf für das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ausgearbeitet. Das GEIG betrifft Eigentümer von Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 11. März 2021 oder größere Sanierungen im Bestand. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte im Überblick.

 

1. Ziele des GEIG

Mit Hilfe des GEIG soll eine flächendeckende Ladeinfrastruktur für Elektroautos umgesetzt werden. Der Fokus liegt dabei auf Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren Parkplätzen. So soll es künftig noch einfacher sein, Elektroautos Zuhause, am Arbeitsplatz oder unterwegs (für Besorgungen des täglichen Bedarfs) aufzuladen.

Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Bauherren und sanierende Eigentümer im Bestand einerseits die Infrastruktur dafür schaffen jedoch auch andererseits Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bereitstellen. Das Gesetz soll – wie von der EU-Richtlinie verlangt – nur Personenkraftfahrzeuge und Lieferfahrzeuge betreffen.

 

2. Was schreibt GEIG vor?

Wohngebäude: Immobilienbesitzer, die ein Wohngebäude mit mindestens elf Parkplätzen neu bauen oder zumindest aufwändig sanieren, müssen alle Stellplätze mit einer elektromobilitätsfähigen Infrastruktur (Leitungen) ausstatten.

Nicht-Wohngebäude: Hier gelten ähnliche Voraussetzungen: Wer ein Nicht-Wohngebäude mit mindestens elf Parkplätzen neu erbaut oder aufwändig saniert (größere Renovierung), muss ebenfalls für eine elektromobilitätsfähige Infrastruktur (Leitungen) sorgen. In diesem Fall ist allerdings nur jeder fünfte Parkplatz von dieser Vorgabe betroffen. Zusätzlich muss der Besitzer mindestens einen Ladepunkt errichten. Bis zum 1. Januar 2025 muss man auch jedes Nichtwohngebäude mit mindestens 21 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausstatten.

Ladepunkte: Hier gilt es, die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Installation und Inbetriebnahme von Ladepunkten zu beachten. Maßgeblich ist die „Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“.

 

3. Wen geht GEIG an

Das GEIG richtet sich an Bauherren und an Eigentümer im Bestand: Wer für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder für eine Sanierung im Bestand einen Bauantrag stellt oder eine Bauanzeige erstattet, muss für das Gebäude dieses Gesetz erfüllen. Das GEIG gilt ab einschließlich dem 11. März 2021.

Bei Bau- oder Sanierungsvorhaben, die keine Genehmigung benötigen, ist der Zeitpunkt der Bauausführung ausschlaggebend. Startet die Bauausführung am 10. März 2021 oder früher, muss der Bauherr bzw. Immobilieneigentümer für das entsprechende Gebäude das GEIG nicht erfüllen.

 

4. Ausnahmen

In den folgenden Fällen soll die gesetzliche Pflicht entfallen:

KMU-Gebäude: KMU-Gebäude sind Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und von diesen genutzt werden. Die EU-Kommission definiert KMU-Unternehmen nach den folgenden Gesichtspunkten: maximal 249 Beschäftigte, Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro.

Baubestand: Hier greift das GEIG nicht, wenn die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes kosten würden.

Öffentliche Gebäude: Wenn sie gemäß der Umsetzung der EU-Richtlinie bereits vergleichbare Anforderungen erfüllen müssen, die bereits zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive AFID) dienen, sind auch öffentliche Gebäude von GEIG befreit.

 

5. Bußbeträge

Wer bei einem Neubau oder Bestand nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen schafft oder für die entsprechende Infrastruktur sorgt, dem drohen laut Gesetzentwurf bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

 


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