(Stand 29.02.2024)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Vattenfall InCharge App

 

 

1. Gegenstand

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Vattenfall InCharge Applikation (im Folgenden: InCharge App) durch den Nutzer sowie, in den Fällen des sog. punktuellen Aufladens, die Nutzung einer in der InCharge App entsprechend gekennzeichneten Ladesäule durch den Nutzer verbunden mit der Lieferung elektrischer Energie. Die InCharge App wird bereitgestellt durch die Vattenfall InCharge AB, 162 92 Stockholm, Schweden, Handelsregisternummer 559178-6081, Besuchsadresse Evenemangsgatan 13, 169 79 Solna, Schweden (“InCharge”).

 

(2) Derzeit bietet die App zum einen allgemeine Services in Bezug auf die zum Vattenfall InCharge Netzwerk gehörenden Ladeeinrichtungen an, insbesondere

  • das Auffinden von Ladeinfrastruktur,
  • Informationen dazu, ob die betreffende Ladeinfrastruktur derzeit verfügbar oder belegt ist,
  • Informationen zum aktuellen Preis für das Laden an der betreffenden Ladeinfrastruktur.

 

Das Vattenfall InCharge Netzwerk umfasst öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen der InCharge oder verbundener Unternehmen der InCharge, die unter der Marke „InCharge“ betrieben werden („Ladeeinrichtung von InCharge“) sowie öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen von Dritten, die InCharge diese Ladeeinrichtungen für die Nutzung durch ihre Nutzer zur Verfügung gestellt haben („Ladeeinrichtungen von Dritten“).InCharge plant, das InCharge Netzwerk kontinuierlich zu erweitern und an die technische Entwicklung anzupassen. Ein Anspruch des Nutzers hierauf sowie auf Aufrechterhaltung des InCharge Netzwerks in der bei Vertragsschluss bestehenden Form besteht jedoch nicht. Näheres regelt Ziffer 2.

 

(3) Daneben bietet die InCharge App den Nutzern, die bereits Kunde eines In Charge Key-Vertrages mit Vattenfall InCharge AB oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sind, die Möglichkeit, sich in der InCharge App mit ihrem für den genannten Vertrag erhaltenen Identifizierungsinstrument zu registrieren. Der Kunde kann in diesem Fall an den dafür vorgesehenen Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks die InCharge App als Identifizierungsinstrument im Rahmen seines InCharge Key-Vertrages nutzen sowie die Details getätigter Ladevorgänge in der InCharge App einsehen.

 

(4) Des Weiteren bietet die InCharge App für Nutzer, die nicht Kunde eines InCharge Key-Vertrages mit Vattenfall InCharge AB oder eines der in Ziffer 3.1 Absatz 1 genannten Unternehmens sind, die Möglichkeit zum sog. punktuellen Aufladen (auch Adhoc-Laden genannt) an bestimmten öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen von InCharge. Hierbei kann der Nutzer nach Registrierung seiner Kreditkarte in der InCharge App ohne dauerhafte Vertragsbindung einzelne Ladevorgänge zum in der InCharge App dafür jeweils aktuell geltenden Preis vornehmen. Ob an einer Ladeeinrichtung die Möglichkeit zum punktuellen Aufladen besteht, ist in der InCharge App ersichtlich. Näheres regelt Ziffer 3.

 

 

 

2. Allgemeine Informationen zur Ladeinfrastruktur

 

(1) In der InCharge App wird dem Nutzer die aktuell zum InCharge Netzwerk gehörende Ladeinfrastruktur angezeigt. Dem Nutzer wird zudem angezeigt, ob die betreffende Ladeeinrichtungen aktuell verfügbar ist.

 

(2) Um dem Nutzer vorhandene Ladeinfrastruktur in seiner Nähe anzuzeigen, nutzt die InCharge App die Standortfunktion des im mobile Endgerät des Nutzers vorhandenen Betriebssystems. Der Nutzer kann diesen Service nutzen, wenn er in seinem mobilen Endgerät durch Aktivierung der StandortFunktion zustimmt, dass InCharge oder ein von ihr damit beauftragter Dritter den aktuellen Standort des Nutzers für diesen Service verwendet.

 

(3) InCharge bemüht sich, die in der InCharge App angezeigten Daten zur Ladeinfrastruktur jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten. Sie übernimmt jedoch, mit Ausnahme der für das Laden an der betreffenden Ladeinfrastruktur anzeigten aktuellen Preise, keine Garantie für die jederzeitige Aktualität der angezeigten Informationen.

 

(4) Die in der InCharge App genannten Preise für den Ladevorgang verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.

 

 

 

3. Punktuelles Aufladen

 

3.1 Allgemeines

(1) Für punktuelles Aufladen an Ladeeinrichtungen in Deutschland gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen.Das punktuelle Aufladen außerhalb von Deutschland wird von Vattenfall InCharge AB oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen angeboten, jeweils nach dem nationalen Recht des betreffenden Anbieters.Die Rechtswahl lässt in beiden vorstehend genannten Fällen für Verbraucher jedoch die zwingenden Bestimmungen des nationalen Verbraucherschutzrechts, die an seinem Wohnsitz in der Europäischen Union gelten, unberührt.Derzeit sind die Anbieter des punktuellen Aufladens

  • in Schweden die Vattenfall AB,
  • in den Niederlanden die Vattenfall Sales Nederland N.V. und
  • im Vereinigten Königreich die Vattenfall UK Sales Limited,

 

jeweils unter dem Markennamen InCharge.InCharge plant, das punktuelle Aufladen in der Zukunft in diesen Ländern selbst anzubieten. Sobald dies der Fall ist, wird das dem Nutzer in der App direkt angezeigt.

 

(2) Die Vergütung für das punktuelle Aufladen wird in der jeweiligen nationalen Währung angezeigt. Ist dies eine andere Währung als Euro, hat der Nutzer jedoch die Möglichkeit, diese Vergütung gem. § 244 BGB in Euro zu bezahlen.

 


(3) Um das punktuelle Aufladen in Anspruch nehmen zu können, muss der Nutzer seine Kreditkarte in der InCharge App registrieren. Nach der Registrierung kann der Nutzer sich damit jeweils an der Ladeeinrichtung, an der er das punktuelle Aufladen vornehmen möchte, autorisieren und den Ladevorgang bezahlen.Eine registrierte Kreditkarte kann jederzeit für die Zukunft geändert oder gelöscht werden.

 


(4) Jeder Ladevorgang im Rahmen des punktuellen Aufladens stellt einen Einzelvertrag dar. Der Einzelvertrag endet automatisch mit Beendigung des Ladevorgangs, d.h. sobald der Kunde den Ladevorgang über die App beendet und die Verbindung des Elektrofahrzeugs mit der Ladeeinrichtung getrennt ist.

 


(5) Die Nutzung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität stellt gem. § 3 Nr. 15 EnWG keine Energielieferung im Sinne des EnWG dar.

 


(6) Der Nutzer verpflichtet sich, den im Rahmen des Einzelvertrages zur Verfügung gestellten und abgenommenen Strom zu bezahlen.

 


3.2 Registrierung einer Kreditkarte

(1) Der Nutzer gibt zur Registrierung einer Kreditkarte die Daten dieser Karte in dem entsprechenden Bereich der App an. Falls die Kreditkarte des Nutzers von der InCharge App nicht unterstützt wird, erhält der Nutzer in der App eine entsprechende Fehlermeldung.

 


(2) Abgelaufene oder von der Bank als verloren oder gestohlen gemeldete Karten können nicht mehr zum Bezahlen des punktuellen Aufladens genutzt werden. Der Nutzer erhält in der InCharge App eine Benachrichtung, dass die registrierte Karte nicht länger nutzbar ist.

 


(3) InCharge wird die Angaben zur vom Nutzer registrierten Karte an ihren Zahlungsdienstleister weiterleiten, ohne diese selbst in der InCharge App zu speichern oder zu verwerten.Zahlungsdienstleister der InCharge ist die Adyen N.V., eine niederländische Aktiengesellschaft mit Sitz in Simon Carmiggeltstraat 6-50, 1011 DJ, Amsterdam, Niederlande (Handelsregisternummer 34259528), im Folgenden „Zahlungsdienstleister“.Schließt der Nutzer über die InCharge App Einzelverträge über punktuelles Aufladen mithilfe der InCharge App ab, wird der Zahlungsdienstleister die Zahlung für InCharge abwickeln.

 


(4) Der Nutzer ermächtigt die InCharge, zur Betrugsprävention über ihren Zahlungsdienstleister eine Vorabautorisierung auf der registrierten Kreditkarte vorzunehmen


(a) in Höhe von 0,00 Euro bei Neuregistrierung einer Kreditkarte,(b) in Höhe von bis zu 20,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), wenn der Nutzer einenLadevorgang beim punktuellen Aufladen starten möchte.Wird die Vorabautorisierung von dem Kreditkartenanbieter abgelehnt, kann der Nutzer die betreffende Karte nicht registrieren bzw. den Ladevorgang beim punktuellen Aufladen nicht starten.

 


(5) Sobald ein Ladevorgang beim punktuellen Aufladen beendet ist, wird InCharge die Vorabautorisierung an den für den Ladevorgang geschuldeten Betrag unverzüglich anpassen. InCharge hat jedoch keinen Einfluss darauf, wie schnell der Kreditkartenanbieter des Nutzers die vorgenommenen Vorabautorisierungen wieder löscht.Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich bei mehreren kurz nacheinander gewünschten Ladevorgängen des Kunden die Vorabautorisierungen so summieren, dass wegen Erreichens des Verfügungsrahmens der Kreditkarte keine weitere Vorabautorisierung vorgenommen werden und der Kunde daher so lange keinen neuen Ladevorgang starten kann.

 


3.3 Ladevorgang punktuelles Aufladen

(1) Um den Ladevorgang beim punktuellen Aufladen an einer verfügbaren Ladeeinrichtung zu starten, muss der Nutzer sich an einer der in der InCharge App angegebenen Ladeeinrichtung, bei der die Möglichkeit zum punktuellen Aufladen besteht, nach Registrierung der Kreditkarte mit Hilfe der App identifizieren. Er muss zudem in der App über einen Bestellbutton sein Einverständnis mit demAbschluss des Vertrages zu dem in der InCharge App aktuell für die betreffende Ladeeinrichtung genannten Preis und dem betreffenden Vertragspartner des punktuellen Aufladens (siehe Absatz 1) zu den genannten Bedingungen erklären.Der Einzelvertrag kommt zustande, wenn der Nutzer danach sein Elektrofahrzeug mit dem dafür vorgesehenen Ladekabel mit der Ladeeinrichtung verbindet, so dass der Ladevorgang beginnt.Die Verbindung ist nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach Identifizierung an der Ladeeinrichtung und Drücken des Bestellbuttons möglich („Timeout-Periode“). Dem Nutzer wird an der Anzeige und/oder durch Lämpchen an der Ladeeinrichtung angezeigt, ob die Verbindung noch möglich ist oder nicht.Verbindet der Nutzer sein Elektrofahrzeug nach Betätigen des Bestellbuttons nicht innerhalb der Timeout-Periode mit der Ladeeinrichtung, kommt kein Einzelvertrag zustande.

 


(2) Wenn die Ladeeinrichtung über mehrere Ladepunkte verfügt, gilt die Identifizierung und das über den Bestellbutton erklärte Einverständnis des Nutzers nur für den ausgewählten Ladepunkt. Beim Starten des Ladevorgangs muss der Nutzer darauf achten, dass er das richtige Ladekabel (wenn das Ladekabel mit der Ladeeinrichtung verbunden ist) bzw. die richtige Steckdose (wenn das Ladekabel mit dem Elektrofahrzeug verbunden ist) auswählt.Hat der Nutzer sich vertan, ist er gehalten, den Startvorgang innerhalb der Timeout-Periode abzubrechen. Andernfalls ist der Nutzer verpflichtet, eventuelle von Dritten innerhalb der Timeout-Periode begonnene Ladevorgänge an dem von ihm freigeschalteten Ladepunkt zu bezahlen.

 


(3) Der Nutzer kann den Startvorgang innerhalb der Timeout-Periode bis zu dem Zeitpunkt abbrechen, an dem er das Elektrofahrzeug mit der Ladeeinrichtung verbindet. Möchte der Nutzer keinen Einzelvertrag abschließen, ist er gehalten, den Ladevorgang innerhalb der Timeout-Periode abzubrechen. Andernfalls ist der Nutzer verpflichtet, eventuelle von Dritten innerhalb der Timeout-Periode begonnene Ladevorgänge an der von ihm freigeschalteten Ladeeinrichtung zu bezahlen.


(4) Bei der Nutzung von Ladeeinrichtungen zum punktuellen Aufladen wird der Nutzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgehen und insbesondere die sich an der jeweiligen Ladeeinrichtung befindlichen Bedienungs- und Sicherheitshinweise sowie Beschilderung beachten.

 


(5) Der Nutzer ist verantwortlich dafür, ein passendes Kabel zu nutzen, um sein Elektrofahrzeug mit der Ladeeinrichtung zu verbinden. Der Nutzer wird, je nach Ladeeinrichtung nur Kabel einer Art und Qualität nutzen, die der von dem Hersteller seines Elektrofahrzeuges empfohlenen entspricht, oder Kabel, die fest mit der Ladeeinrichtung verbunden sind. Der Nutzer wird keine Verbindungskabel benutzen, die beschädigt, fehlerhaft oder in sonstiger Weise verändert sind.

 


(6) Der Nutzer ist verpflichtet, die an der Ladeeinrichtung geltende Parkordnung zu beachten und den Parkplatz an der Ladeeinrichtung nach Beendigung des Ladevorgangs zu verlassen.

 


(7) Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere von den Ausprägungen des betreffenden Elektrofahrzeugs, dem Ladezustand und der Kapazität der Fahrzeugbatterie sowie der Ladeeinrichtung selbst. InCharge bzw. der betreffende Vertragspartner des punktuellen Aufladens können daher keine Garantie hinsichtlich der Menge oder der Zeit abgeben, die benötigt wird, um ein Elektrofahrzeug an einer Ladeeinrichtung von InCharge oder einer Ladeeinrichtung von Dritten zu laden.

 


(8) Nach dem Ende des Ladevorgangs wird dem Nutzer eine Zusammenfassung des Ladevorgangs auf dem Bildschirm der InCharge App angezeigt. Diese Zusammenfassung stellt keine Rechnung dar.Dem Nutzer wird eine Abrechnung über die Kartenzahlung für den betreffenden Ladevorgang an seine in der InCharge App hinterlegte Adresse übersandt.

 


(9) Die Zahlung erfolgt über die bei der Registrierung angegebene Kreditkarte.

 

 

 

4. Nutzung der InCharge App 

 


(5) Das Herunterladen und die Nutzung der InCharge App setzen eine Verbindung zum Internet sowie ein passendes Betriebssystem voraus. Die Betriebssysteme Android und iOS werden unterstützt; die Betriebssysteme dürfen nicht manipuliert sein. Der Nutzer kann bei Google Play bzw. im AppStore nähere Informationen dazu finden, welche Betriebssystem-Versionen aktuell unterstützt werden.

 


(6) Hat der Nutzer technische Probleme beim Herunterladen der InCharge App, ist er verpflichtet, InCharge unverzüglich hierüber zu informieren.

 


(7) Für zukünftige Weiterentwicklungen der InCharge App kann es erforderlich werden, dass der Nutzer sein Betriebssystem aktualisieren oder zu einem passenden mobilen Endgerät wechseln muss.

 


(8) Der Nutzer verpflichtet sich, die von ihm in der InCharge App angegebenen Daten bei Nutzung der InCharge App stets aktuell zu halten.

 


(9) Die InCharge App ist urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der Zulässigkeit durch das anwendbare Recht ist der Nutzer nicht berechtigt und darf auch keinem Dritten gestatten, diese zu de-kompilieren oder zu disassemblieren oder davon abgeleitete Produkte herzustellen.

 


(10) Der Nutzer ist verpflichtet, für die InCharge App von ihm genutzte Passwörter geheim zu halten und sicher zu stellen, dass er als Einziger die InCharge App, insbesondere die Möglichkeit zum punktuellen Aufladen, auf seinem mobilen Endgerät nutzen kann.

 


(11) Der Nutzer ist verpflichtet, InCharge sofort zu verständigen, wenn das vom Nutzer für die InCharge App genutzte mobile Endgerät verloren oder gestohlen ist, wenn eventuelle in der InCharge App genutzte Passwörter Dritten bekannt geworden sein könnten und/oder ein Dritter unberechtigten Zugriff auf die InCharge App haben könnte. In diesem Fall wird InCharge den Zugang zur InCharge App blockieren. Solange der Nutzer seinen Informationspflichten nicht nachkommt, haftet er für die Folgen; insbesondere bleibt er zur Zahlung eventuell von Dritten vorgenommener Ladevorgänge verpflichtet.

 


(12) Soweit die InCharge App Webseiten Dritter verlinkt, übernimmt InCharge keine Verantwortung für die Inhalte dieser Webseiten.

 

 

 

5. Änderung der InCharge App und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

 


(1) Vattenfall InCharge AB behält sich vor, Funktionen der InCharge App zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit bzw. zum Einführen neuer Funktionen zu aktualisieren. Eine solche Aktualisierung kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

 


(2) Andere Änderungen an der InCharge App kann InCharge mit Zustimmung des Kunden einführen. Der Kunde muss allerdings damit rechnen, dass er die bestehende InCharge App ganz oder teilweise nicht mehr nutzen kann, wenn er sich nicht die neueste Version der InCharge App herunterlädt bzw. den Änderungen auf Anfrage zustimmt.

 


(3) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Kunden. Der Kunde wird in der InCharge App gebeten, den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzustimmen. Stimmt der Kunde nicht zu, muss er damit rechnen, die InCharge App zukünftig ganz oder teilweise nicht weiter nutzen zu können.

 


6. Laufzeit, Kündigung

 


(1) Der Nutzer kann die InCharge App jederzeit auf seinem mobile Endgerät löschen, wenn er diese nicht mehr nutzen möchte.

 


(2) InCharge hat das Recht, den Vertrag über die Nutzung der App InCharge jederzeit in Textform zu beenden, wenn InCharge die InCharge App in der bei Vertragsschluss bestehenden Form ganz oder teilweise nicht mehr anbietet, wenn der Kunde angebotenen Änderungen an der InCharge App oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zustimmt oder wenn der Nutzer seinen wesentlichen Vertragspflichten nicht nachkommt.

 

 


7. Haftung

 


(1) InCharge haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer fehlenden Kompatibilität des Elektrofahrzeugs des Nutzers mit der Ladeinfrastruktur entstehen.

 


(2) InCharge haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung der Beschilderung und Bedienhinweise an der Ladeinfrastruktur entstehen.

 


(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, InCharge von der Leistungspflicht befreit.

 


(4) Im Übrigen haftet InCharge für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung, wobei im Falle der leicht fahrlässigen Schadensverursachung die Haftung dem Grunde nach auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auf Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt ist. Unter wesentlichen Vertragspflichten verstehen die Vertragspartner die in den Ziffern 3.3, 3.5 und 8.1 genannten Vertragspflichten. Der Art und der Höhe nach ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

 

 

8. Sonstiges

 


(1) InCharge ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz zu übertragen; einer Zustimmung des Nutzers bedarf es hierfür nicht.

 


(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrages oder eines Einzelvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 


(3) Dieser Vertrag und die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Diese Rechtswahl lässt für Verbraucher jedoch die zwingenden Bestimmungen des nationalen Verbraucherschutzrechts, die an seinem Wohnsitz in der Europäischen Union gelten, unberührt.

 


(4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.In allen anderen Fällen ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Nutzers, in Ermangelung eines solchen dort, wo der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 


(1) Ist der Nutzer der Auffassung, dass InCharge ihren Vertragspflichten nach diesem Vertrag und/oder abgeschlossenen Einzelverträgen nicht nachgekommen ist, wird der Nutzer InCharge dies mitteilen (aktuelle Kontaktdaten finden sich in der InCharge App und auf der Webseite (https://incharge.vattenfall.de/unterwegs-laden/). InCharge wird die Beschwerde des Nutzers in einem zwischen ihm und InCharge vereinbarten Zeitfenster, das mindestens 48 Stunden umfasst, untersuchen und nach Möglichkeit die Ursache beheben.

 


(2) InCharge nimmt in Deutschland an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.