Stand: 29.02.2024

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Elektromobilität des in Ziffer 1.3 näher beschriebenen InCharge Netzwerks durch den Kunden und damit verbunden die Lieferung elektrischer Energie durch die Vattenfall InCharge AB, 169 92 Stockholm, Schweden, Handelsregisternummer 559178-6081, Besuchsadresse: Evenemangsgatan 13, 169 79 Solna, Schweden (“InCharge”).
1.2 Die Nutzung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität stellt gem. § 3 Nr. 25 EnWG keine Energielieferung im Sinne des EnWG dar.
1.3 Das InCharge Netzwerk umfasst öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen der InCharge oder verbundener Unternehmen der InCharge, die unter der Marke „InCharge“ betrieben werden („Ladeeinrichtung von InCharge“) sowie öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen von Dritten, die InCharge diese Ladeeinrichtungen für die Nutzung durch ihre Kunden zur Verfügung gestellt haben („Ladeeinrichtungen von Dritten“).
InCharge plant, das InCharge Netzwerk kontinuierlich zu erweitern und an die technische Entwicklung anzupassen. Ein Anspruch des Kunden hierauf sowie auf Aufrechterhaltung des InCharge Netzwerks in der bei Vertragsschluss bestehenden Form besteht jedoch nicht.
1.4 Die Liste der Ladeeinrichtungen, aus der das InCharge Netzwerk besteht, wird regelmäßig aktualisiert und kann auf der Vattenfall InCharge Applikation für mobile Endgeräte (“InCharge App”) angesehen und heruntergeladen werden.
1.5 Der Kunde  kann  die InCharge App über den App Store oder Google Play herunterladen; vor Nutzung hat er die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der App zu bestätigen.

2. Rahmenvertrag

2.1    Diese Vereinbarung stellt einen Rahmenvertrag zwischen InCharge und dem Kunden dar. Der Rahmenvertrag kann über einen online über die Webseite incharge.vattenfall.de übermittelten Auftrag abgeschlossen werden oder, sobald InCharge diese Möglichkeit anbietet, über die InCharge App. Der Rahmenvertrag kommt zustande, wenn InCharge den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt.

2.2 Der Rahmenvertrag besteht aus dem Auftragsformular, das der Kunde InCharge online übermittelt hat, der Vertragsbestätigung durch InCharge sowie den im Auftragsformular angegebenen Bestandteilen.
2.3 Nach Vertragsschluss des Rahmenvertrages oder zusammen mit der Vertragsbestätigung stellt InCharge dem Kunden mindestens ein Identifizierungsinstrument zur Verfügung, mit der sich der Kunde an den Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks identifizieren kann.
InCharge stellt dem Kunden zudem Zugangsdaten oder eine Registrierungsmöglichkeit für das in Ziffer 7 näher beschriebene My InCharge-Kundenportal zur Verfügung.
2.4 Sobald der Rahmenvertrag zustande gekommen ist und dem Kunden das Identifizierungsinstrument zur Verfügung gestellt wurde, ist der Kunde berechtigt, die Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks zu nutzen und für die einzelnen Ladevorgänge gem. Ziffer 3 abzuschließen.
Der Rahmenvertrag begründet weder für InCharge noch für den Kunden einen Anspruch auf Abschluss von Einzelverträgen.

3. Einzelverträge, Verfügbarkeit

3.1 Jeder Ladevorgang stellt einen Einzelvertrag unter diesem Rahmenvertrag dar.
3.2 InCharge bietet dem Kunden jeweils durch Bereitstellung der Ladeeinrichtung (soweit einsatzbereit und frei) und der Veröffentlichung der aktuell für die betreffende Ladeeinrichtung gültigen Preisbestandteile gem. Ziffer 8.3 auf der InCharge App an, einen Einzelvertrag über die Nutzung der betreffenden Ladeeinrichtung und damit verbunden die Lieferung von elektrischer Energie durch InCharge abzuschließen.
3.3 Möchte der Kunde einen Ladevorgang starten, ist er verpflichtet, sich zuvor über die aktuell gültigen Preisbestandteile gem. Ziffer 8.3 für einen Ladevorgang an der betreffenden Ladeeinrichtung in der InCharge App zu informieren.
3.4 Um InCharge seine Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Einzelvertrages zu den veröffentlichten aktuellen Preisbestandteilen gem. Ziffer 8.3 zu übermitteln, meldet sich der Kunde mit seinem InCharge-Identifizierungsinstrument an der Ladeinfrastruktur an und verbindet sein Elektrofahrzeug mit dem dafür vorgesehenen Ladekabel mit der Ladeeinrichtung, so dass der Ladevorgang beginnt.
3.5 InCharge ist verpflichtet, dem Kunden im Rahmen des jeweils abgeschlossenen Einzelvertrages die Nutzung der betreffenden Ladeeinrichtung zu ermöglichen und damit verbunden elektrische Energie an den Kunden zu liefern.
3.6 Der Einzelvertrag endet automatisch mit Beendigung des Ladevorgangs, d.h. sobald die Verbindung des Elektrofahrzeugs mit der Ladeeinrichtung getrennt wird. 
3.7 Die in der InCharge App und ggf. zusätzlich auf der Webseite incharge.vattenfall.de genannten Preise für den Ladevorgang verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer. Der Nettobetrag und die Umsatzsteuer werden zur Information zusätzlich ausgewiesen.
3.8 InCharge wird sich bemühen, mit Ausnahme von Wartungsarbeiten und anderen betriebsbedingten Erfordernissen, alle aktuell zum Ladenetzwerk gehörenden Ladeeinrichtungen von InCharge jederzeit innerhalb der für die Ladeeinrichtung jeweils geltenden Öffnungszeiten einsatzbereit zu halten. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf Ladeeinrichtungen von Dritten.
Der Kunde kann sich über die aktuelle Verfügbarkeit der Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks über die InCharge App informieren. Dies gilt in Bezug auf Ladeeinrichtungen von Dritten jedoch nur, soweit InCharge die entsprechenden aktuellen Informationen zu diesen Ladeeinrichtungen vorliegen.
Unbeschadet dieser Ziffer 3.8 hat InCharge das Recht, die einsatzbereiten Ladeeinrichtungen oder die Nutzungsmöglichkeit dieser Ladeeinrichtungen jederzeit zu ändern, einzuschränken oder zu beenden aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von InCharge liegen.

4. Identifikation an der Ladeeinrichtung, Identifizierungsinstrument

4.1 Um einen Ladevorgang zu starten, muss der Kunde sich an einer Ladeeinrichtung des InCharge Netzwerkes mit dem Identifizierungsinstrument oder einem der Identifizierungsinstrumente anmelden, die InCharge ihm dafür zur Verfügung gestellt hat.
4.2 Die Identifizierungsinstrumente können sich bedingt durch technischen Fortschritt ändern. Die Wahl des Identifizierungsinstruments bzw. der Identifizierungsinstrumente obliegt InCharge. Im Moment nutzt InCharge Ladekarten oder Lade-Schlüsselanhänger. Für einige Ladeeinrichtungen ist bereits zusätzlich eine Identifizierung über die InCharge App möglich, wenn der Kunde sein Identifizierungsinstrument in der InCharge App registriert hat. InCharge plant, zukünftig die Nutzung der InCharge App als Identifizierungsinstrument auszuweiten.
4.3 Ladekarten, Lade-Schlüsselanhänger und andere physische Identifizierungsinstrumente sowie die auf ihnen gespeicherten Daten bleiben im Eigentum von InCharge.
4.4 Auf Wunsch des Kunden stellt InCharge dem Kunden weitere Ladekarten (wenn der Kunde eine Ladekarte erhalten hat) oder weitere Lade-Schlüsselanhänger (wenn der Kunde einen Lade-Schlüsselanhänger erhalten hat). Dafür zahlt der Kunde den für weitere Ladekarten bzw. weitere Lade-Schlüsselanhänger im Rahmenvertrag vereinbarten Preis; dieser Preis ist im vom Kunden übermittelten Online-Auftragsformular genannt.  
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, Ladekarte, Lade-Schlüsselanhänger oder das sonstige Identifizierungsinstrument sicher zu verwahren, um den Zugriff und die Nutzung durch nicht berechtige Personen zu verhindern.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, InCharge einen Verlust, Diebstahl oder eine Beschädigung der Ladekarte, des Lade-Schlüsselanhängers oder des sonstigen Identifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen. Wird ihr dies angezeigt, wird InCharge das bisherige Identifizierungs­instrument unverzüglich deaktivieren und dem Kunden einen Ersatz für das Identifizierungsinstrument zur Verfügung stellen. Für den Ersatz des Identifizierungsinstruments zahlt der Kunden den dafür im Rahmenvertrag vereinbarten Preis; dieser Preis ist im vom Kunden übermittelten Online-Auftragsformular genannt.
Solange der Kunde InCharge den Verlust oder Diebstahl des Identifizierungsinstruments nicht angezeigt hat, haftet der Kunde für alle mit dem Identifizierungsinstrument getätigten Ladevorgänge.  
4.7 Nach Ende dieses Rahmenvertrages ist der Kunde nicht berechtigt, das ihm durch InCharge zur Verfügung gestellte Identifizierungsinstrument weiterhin zu nutzen.
4.8 InCharge behält sich vor, das Identifizierungsinstrument bzw. die Identifizierungsinstrumente eines Kunden zeitweilig oder ganz zu sperren, wenn nach ihrer Einschätzung einer der folgenden Fälle vorliegt:
(a) Missbrauch eines Identifizierungsinstruments;
(b) Risiko der unsicheren Nutzung eines Identifizierungsinstruments;
(c) Unbefugte Nutzung eines Identifizierungsinstruments; oder
(d) Risiko der Nichterfüllung einer wichtigen Vertragspflicht durch den Kunden gegenüber InCharge, insbesondere der Nichtzahlung offener Forderungen.
Sobald die Gründe für die Sperrung entfallen sind, wird InCharge das Identifizierungsinstrument bzw. die Identifizierungsinstrumente auf Wunsch des Kunden wieder entsperren.

5. Nutzung von Ladeeinrichtungen

5.1 Ein Identifizierungsinstrument darf nur an Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks genutzt werden.
5.2 Bei der Nutzung von Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks wird der Kunde mit der erforderlichen Sorgfalt vorgehen und insbesondere die sich an der jeweiligen Ladeeinrichtung befindlichen Bedienungs- und Sicherheitshinweise sowie Beschilderung beachten.
5.3 Der Kunde ist verantwortlich dafür, ein passendes Kabel zu nutzen, um sein Elektrofahrzeug mit einer Ladeeinrichtung des InCharge Netzwerkes zu verbinden. Der Kunde wird, je nach Ladeeinrichtung nur Kabel einer Art und Qualität nutzen, die der von dem Hersteller seines Elektrofahrzeuges empfohlenen entspricht, oder Kabel, die fest mit der Ladeeinrichtung verbunden sind. Der Kunde wird keine Verbindungskabel benutzen, die beschädigt, fehlerhaft oder in sonstiger Weise verändert sind.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die an der Ladeeinrichtung geltende Parkordnung zu beachten und den Parkplatz an der Ladeeinrichtung nach Beendigung des Ladevorgangs zu verlassen.
Der Kunde ist dabei verpflichtet, die für die Ladeeinrichtung geltenden Öffnungszeiten zu beachten sowie ggf. vorhandene Beschilderung, die die Nutzung der Ladeinfrastruktur zu bestimmten Uhrzeiten einer bestimmten Nutzergruppe (z.B. Taxi, Car Sharing-Unternehmen) exklusiv zuweist. 
5.5 Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere von den Ausprägungen des betreffenden Elektrofahrzeugs, dem Ladezustand und der Kapazität der Fahrzeugbatterie sowie der Ladeeinrichtung selbst. InCharge kann daher keine Garantie hinsichtlich der Menge oder der Zeit abgeben, die benötigt wird, um ein Elektrofahrzeug an einer Ladeeinrichtung von InCharge oder einer Ladeeinrichtung von Dritten zu laden.
 

6. Messung

6.1 Die Daten des Ladevorgangs (z.B. Standort der Ladeeinrichtung, Beginn und Ende des Ladevorgangs, verbrauchte kWh, Details zur Identifizierung) werden von der Ladeeinrichtung erfasst und können vom Kunden im My InCharge-Kundenportal gem. Ziffer 7 eingesehen werden.
6.2 InCharge ist berechtigt, im Falle der Nutzung von Ladeeinrichtungen von Dritten für Zwecke der Abrechnung die Daten des Ladevorgangs zu verwenden, die er von dem Dritten erhalten hat.

7. Kundenportal

7.1 Der Kunde kann im My InCharge-Kundenportal die Details seiner Ladevorgänge einsehen und herunterladen.
7.2 Das My InCharge-Kundenportal findet sich derzeit auf der InCharge Webseite my.goincharge.com.
7.3 Voraussetzung für die Nutzung des My InCharge-Kundenportals ist, dass der Kunde sich dort entsprechend der Vorgaben der InCharge gem. Ziffer 2.3 registriert und eventuelle Nutzungsbedingungen des My InCharge-Kundenportals akzeptiert.
7.4 InCharge behält sich vor, Funktionen des My InCharge-Kundenportal zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit bzw. zum Einführen neuer Funktionen zu aktualisieren. Eine solche Aktualisierung kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Zusätzliche Funktionen des MyInCharge-Kundenportals kann InCharge gegen Vergütung anbieten; der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, diese Funktionen zu nutzen. Die in Ziffer 7.1 genannten Funktionen werden für ihn kostenfrei bleiben.
7.5 Das My InCharge-Kundenportal ist für die Nutzung mit dem Browser Google Chrome optimiert. Verwendet der Kunde einen anderen Browser, können Einschränkungen bei der Nutzung des My InCharge-Kundenportals auftreten.

8. Vergütung

8.1 Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmenvertrag sowie die in den Einzelverträgen vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
8.2 Als Vergütung wird, soweit im vom Kunden übermittelten Online-Auftragsformular so enthalten, ein Grundpreis pro Monat pro InCharge Ladekarte verlangt. Der Grundpreis fällt für den ersten Kalendermonat der Vertragslaufzeit an, wenn der Rahmenvertrag vor dem 16. Kalendertag des Monats zustande kommt. Der Grundpreis fällt für den letzten Kalendermonat der Vertragslaufzeit an, wenn der Rahmenvertrag nach dem 15. Kalendertag des Monats endet.
8.3 Als Vergütung wird im jeweiligen Einzelvertrag ein Ladeentgelt (verbrauchsabhängig) in Euro ct/kWh vereinbart . Als weitere Preisbestandteile können einzeln oder zusammen vereinbart werden:
- Ladeentgelt (fix) je Ladevorgang in Euro 
- Ladeentgelt (zeitabhängig) in Euro ct/min.
 

9. Abrechnung und Zahlung

9.1 Der Abrechnungszeitraum ist ein Kalendermonat.
9.2 Die Rechnungen enthalten jeweils eine Aufstellung mit den Einzelheiten der im vergangenen Abrechnungszeitraum getätigten Ladevorgänge. Gegebenenfalls sind in der Abrechnung die an Ladeeinrichtungen von Dritten getätigten Ladevorgänge erst im nachfolgenden Abrechnungszeitraum erfasst, falls InCharge die Informationen über die betreffenden Ladevorgänge so spät vom Dritten erhält, dass sie sie nicht mehr in die Abrechnung des Abrechnungszeitraums einbeziehen kann.
9.3 Hat der Kunde im Abrechnungszeitraum in mehreren Ländern Ladevorgänge vorgenommen, erhält er eine Rechnung pro Land, in dem er Ladevorgänge vorgenommen hat.
9.4 Die Abrechnung umfasst den monatlichen Grundpreis, sowie die für die einzelnen Ladevorgänge im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung.
9.5 Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt oder korrigiert der Dritte im Fall von Ladeeinrichtungen eines Dritten seine Messdaten, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Die Korrektur erfolgt im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung.
9.6 InCharge ist berechtigt, ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz zu bevollmächtigen, die Abrechnung im Namen von InCharge vorzunehmen.
9.7 Privatkunden (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) sind zur Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandates verpflichtet. Geschäftskunden (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) können zwischen einer Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandates und durch Überweisung wählen.
9.8 Rechnungen werden zu dem in ihnen angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber InCharge zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
9.9 Der Kunde gerät bei Nichteinhaltung dieser Frist gem. § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug darf InCharge Verzugszinsen in der in § 288 BGB vorgesehenen Höhe verlangen.
9.10 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann InCharge, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
9.11 Gegen Ansprüche von InCharge kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

10. Kommunikation

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Anschrift und/oder seiner E-Mail-Adresse InCharge unverzüglich mitzuteilen.
10.2 Wenn sich der Kunde im InCharge-Kundenportal registriert hat, gelten für ihn die Regelungen dieser Ziffer 10.2, jeweils ab dem Zeitpunkt der Registrierung.
Anstatt die Rechnungen und sonstigen Schreiben schriftlich oder per E-Mail zu übersenden, kann InCharge diese jeweils im MyInCharge-Kundenportal hinterlegen. 
Über die Verfügbarkeit von Rechnungen und sonstigen Schreiben erhält der Kunde in diesem Fall jeweils eine E-Mail-Benachrichtigung an seine im Online-Auftragsformular angegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bzw. sonstigen Schreiben dort abzurufen.
Rechnungen, Kündigungen und sonstige Schreiben der InCharge gelten dann als dem Kunden zugegangen, wenn der Kunde von InCharge durch eine E-Mail informiert wurde, dass neue Nachrichten bzw. Dokumente im MyInCharge-Kundenportal hinterlegt wurden. Dies gilt nicht, wenn das MyInCharge-Kundenportal aufgrund einer technischen Störung nicht erreichbar ist. In diesem Fall tritt der Zugang erst nach Behebung der technischen Störung ein.

11. Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages, Kündigung

11.1 Dieser Rahmenvertrag wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
11.2    InCharge ist berechtigt, den Rahmenvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen die Vertragspflichten dieses Vertrages verstößt oder die Ladeeinrichtungen des InCharge Netzwerks in einer Weise nutzt, die nach Einschätzung von InCharge zu Schäden führen kann.
11.3    Die Kündigung bedarf der Textform. InCharge soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

12. Haftung

12.1 InCharge haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer fehlenden Kompatibilität des Elektrofahrzeugs des Kunden mit der Ladeinfrastruktur entstehen.
12.2 InCharge haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung der Beschilderung und Bedienhinweise an der Ladeinfrastruktur entstehen.
12.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, InCharge von der Leistungspflicht befreit.
12.4 Im Übrigen haftet InCharge für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung, wobei im Falle der leicht fahrlässigen Schadens­ver­ur­sachung die Haftung dem Grunde nach auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auf Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten begrenzt ist. Unter wesentlichen Vertragspflichten verstehen die Vertragspartner die in den Ziffern 3.3, 3.5 und 8.1 genannten Vertragspflichten. Der Art und der Höhe nach ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

13. Rechtsnachfolge

13.1 Für eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf einen Dritten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners erforderlich.

13.2    Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund, ins­besondere bei begründeten Einwendungen gegen die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden, verweigert werden.

13.3 InCharge ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz zu übertragen; einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht.

14. Zukünftige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

14.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. der Ladesäulenverordnung, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten durch unvorhersehbare Änderungen dieser Rahmenbedingungen, die InCharge nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, eine nicht unbedeutende Störung der bei Vertragsschluss vorhandenen Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses eintreten oder eine Lücke im Vertrag entstehen, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen, ist InCharge berechtigt und verpflichtet, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich so anzupassen, wie es zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses und/oder zur Auffüllung der entstandenen Lücke zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertrages erforderlich ist. 
14.2 Auf Preisänderungen findet diese Ziffer 14.1 keine Anwendung.
14.3 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn InCharge dem Kunden die Vertragsanpassung spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens brieflich mitteilt. Der Kunde hat bei einer solchen Vertragsanpassung das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen, ohne dass InCharge hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Auf das Kündigungsrecht wird InCharge den Kunden in ihrer Mitteilung über die Vertragsanpassung gesondert hinweisen.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrages oder eines Einzelvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
15.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
15.3 Ziffer 15.1 und 15.2 gelten entsprechen, wenn sich der Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag als lückenhaft erweisen.

16. Streitbeilegungsverfahren

 InCharge nimmt in Deutschland an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1 Dieser Vertrag und die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
17.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
In allen anderen Fällen ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden, in Ermangelung eines solchen dort, wo der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
17.3 Ist der Kunde der Auffassung, dass InCharge ihren Vertragspflichten nach diesem Rahmenvertrag und/oder abgeschlossenen Einzelverträgen nicht nachgekommen ist, wird der Kunde InCharge dies mitteilen (aktuelle Kontaktdaten finden sich auf der Webseite incharge.vattenfall.de/dedicated-footers/incharge-ab/kontakt). InCharge wird die Beschwerde des Kunden in einem zwischen ihm und InCharge vereinbarten Zeitfenster, das mindestens 48 h umfasst, untersuchen und nach Möglichkeit die Ursache beheben.